Menü
" F u s s b a l l a b t e i l u n g "
  • VfL Stade von 1850 e.V.

    F u s s b a l l a b t e i l u n g

    Alles rund um die Abteilung des VfL Stade

     

Passwesen - Vereinswechsel

Passwesen - Vereinswechsel

Das Passwesen und der Vereinswechsel

Ich habe mir die größte Mühe gegeben, mit diesem Artikel einige der häufigen Fragen zu diesem Thema zu beantworten. Bei der Brisanz dieses Themas übernehme ich aber keine Haftung, falls es hierbei zu Problemen kommen sollte. Wer sich beim NFV informieren will, kann dies hier tun: http://www.nfv.de/?id=505. Ich versuche die Thematik mit einfacheren Worten zu beschreiben.
Alles was jetzt folgt gilt genauso für die Damen und Juniorinnen.

 

1.      Passantrag
Wie allgemein bekannt sein müsste, darf im Fußball kein Spieler ohne einen Spielerpass und Mitgliedschaft in einem Sportverein an Punkt- oder Freundschaftsspielen des NFV teilnehmen.

Für die Erstausstellung des Passes wird die Kopie der Geburtsurkunde oder des Personalausweises und ein aktuelles Passbild benötigt. Das Passbild muss nicht die Kriterien des Bildes für einen Personalausweis erfüllen. Es muss ein Passantrag ausgefüllt werden, der von dem Spieler eigenhändig unterschrieben werden muss. Bei Jugendlichen muss dies ein Elternteil tun.

Bei Vereinswechsel muss der alte, vom abgebenden Verein ausgefüllte und abgestempelte, Pass vorliegen. Eine ausgefüllte Passverlusterklärung erfüllt den gleichen Zweck. Der Spieler kann auch vom abgebenden Verein über „Pass-Online“ abgemeldet werden, dann kann er vom neuen Verein ebenfalls über „Pass-Online“ sofort angemeldet werden, ohne das ein Pass oder eine Verlusterklärung vorliegt. Der Pass muss in diesem Fall beim alten Verein 2 Jahre aufbewahrt werden. Es muss aber wie bei der Erstausstellung ein Passantrag ausgefüllt und ein neues Passbild abgegeben werden. Bei Jugendlichen muss wieder ein Elternteil den Passantrag unterschreiben.

 

2.      Wechselfristen und Wartefristen
Es gibt im Jahr zwei Wechselperioden. Im Sommer vom 1.7. bis 31.8. und im Winter vom 1.1. bis 31.1.
Der Spieler muss sich vor dieser Periode bei seinem alten Verein abmelden und den Pass abstempeln lassen. Im Sommer also spätestens am 30.6. und im Winter spätestens am 31.12. Dann hat er die gesamte Wechselperiode Zeit, sich bei seinem neuen Verein anzumelden. Der Passantrag, sei es auf Papier oder über „Pass-Online“, muss spätestens am 31.8. oder 31.1. beim NFV vorliegen (bei Postversand Wochenende  und Brieflaufzeit beachten).
Viele Sportvereine, so auch der VfL Stade, haben für Fußballer (auch andere Sportarten) ein Sonderküdigungsrecht. Möchte ein Spieler den Verein wechseln, kann er zum 30.6. und zum 31.12. kündigen. Dies auch ohne Kündigungsfrist.
Auf der Rückseite des Passes gibt es einen Eintrag, der heißt Zustimmung. Dort kann der abgebende Verein JA oder NEIN ankreuzen. Bei Ja ist der alte Verein mit dem Wechsel einverstanden, bei Nein logischerweise nicht.
Hat ein Spieler alle Forderungen für einen Wechsel erfüllt: sich vor der Wechselperiode abgemeldet, sich innerhalb der Periode beim neuen Verein angemeldet und bei der Zustimmung ein Ja, dann ist er ab dem Tag des Einganges des Passantrages beim NFV für den neuen Verein spielberechtigt.
Besteht für den Spieler allerdings eine Verbandsstrafe (z.B. wegen Tätlichkeit 9 Monate Sperre), so hat diese Strafe Vorrang, d.h. der Spieler ist erst nach dieser Strafe spielberechtigt. Ein Vereinswechsel hebt eine Verbandsstrafe nicht auf.

Bei G-Junioren bis jüngerer Jahrgang D-Junioren (U12) kann die Zustimmung vom alten Verein nicht verweigert werden.

Bei einer Nichtzustimmung tritt die Wartefrist in Kraft. Diese Frist ist bei allen Spielern 6 Monate. Die Wartefrist berechnet sich ab dem letzten Pflichtspiel, welches bei der Abmeldung vom alten Verein in den Pass eingetragen werden muss. War das letzte Pflichtspiel am 30.5., dann ist der Spieler erst ab 30.11. für den neuen Verein spielberechtigt.
Im Jugendbereich kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verkürzung oder Wegfall der Wartefrist beim zuständigen Kreisjugendobmann beantragt werden.
In der Wechselperiode I (Sommer) kann die Zustimmungsverweigerung durch Zahlung der festgeschriebenen Ausbildungs- und Förderungsentschädigung aufgehoben werden. Die Höhe der Zahlung ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Es ist aber nicht ganz billig. Im Winter besteht diese Möglichkeit nicht.
Beim VfL Stade wird die Zustimmung sehr selten verweigert. Es müssen wichtige Gründe vorliegen, um dies zu tun.

 

3.      Wechseln außerhalb der Wechselperioden
Möchte ein Spieler außerhalb der Wechselperiode wechseln, dann tritt immer die Wartefrist in Kraft. Fällt einem Spieler am 1.7. ein, dass er den Verein wechseln möchte, so ist es für ihn zu spät. Er hätte sich vor dem 1.7. beim seinem Verein abmelden müssen.

Bei Erwachsenen beträgt die Wartefrist ohne Zustimmung immer 6 Monate seit dem letzten Pflichtspiel. Mit Zustimmung beträgt die Wartefrist ebenfalls 6 Monate, außer es wird vorher eine Wechselperiode erreicht. Die Wechselperiode hebt dann die Wartefrist auf.  Ein Beispiel hierzu: letztes Pflichtspiel-30.4. Abmeldung-1.5. Ohne Zustimmung ist der Spieler ab dem 30.10. mit Zustimmung ab dem 1.7. spielberechtigt

Bei Jugendlichen beträgt die Wartefrist mit Zustimmung 3 Monate (von U7-U19), ohne Zustimmung von der U13 bis U19  6 Monate. Immer ab dem letzten Pflichtspiel. Bei Zustimmung hebt das Erreichen einer Wechselperiode ebenfalls die Wartefrist auf.

 

Klaus-Dieter Litteck
Passwesen beim VfL Stade